AGB | betriebswerk Unternehmensberatung GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der betriebswerk Unternehmensberatung GmbH

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen Stand 05/2020

    1. Gel­tungs­be­reich und Abwei­chun­gen
    1. Die fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle gegen­wär­ti­gen Ver­trä­ge zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und der Fir­ma betriebs­werk Unter­neh­mens­be­ra­tung GmbH im Fol­gen­den kurz betriebs­werk GmbH genannt.
    2. Abwei­chun­gen von die­sen Bedin­gun­gen gel­ten nur, wenn sie zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und der betriebs­werk GmbH schrift­lich ver­ein­bart wer­den
    3. Ver­ein­ba­run­gen bedür­fen grund­sätz­lich der Schrift­form.
  1. Tätig­keit
    1. Die Tätig­keit der Fir­ma betriebs­werk GmbH ist eine bera­ten­de und unter­stüt­zen­de Tätig­keit. Falls kei­ne schrift­li­che Ver­ein­ba­rung besteht, wird nicht die Ver­ant­wor­tung für einen bestimm­ten wirt­schaft­li­chen Erfolg über­nom­men. Es obliegt allein dem Auf­trag­ge­ber zu ent­schei­den, wie das Bera­tungs­er­geb­nis wirt­schaft­lich im Unter­neh­men umge­setzt wird. Die betriebs­werk GmbH ist nicht ver­pflich­tet Män­gel und Fehl­ent­schei­dun­gen außer­halb ihres Bera­tungs­auf­tra­ges auf­zu­zei­gen.
    2. Auf­fal­len­de Män­gel betref­fend die Erbrin­gung der Dienst­lei­tung müs­sen vom Auf­trag­ge­ber schrift­lich an die Geschäfts­füh­rung der betriebs­werk GmbH über­mit­telt wer­den. Die betriebs­werk GmbH ist berech­tigt und ver­pflich­tet aner­kann­te Män­gel der Bera­tungs­lei­tung zu behe­ben. Der Anspruch des Auf­trag­ge­bers erlischt 6 Mona­te nach Ende der Dienst­leis­tungs­er­brin­gung. Anstel­le von Ansprü­chen aus Gewähr­leis­tung kann nicht Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung gel­tend gemacht wer­den.
  1. Ange­bot und Auf­trag
    1. Die Ange­bo­te der betriebs­werk GmbH sind, sofern nicht ande­res ange­ge­ben, unver­bind­lich hin­sicht­lich aller ange­ge­be­nen Daten ein­schließ­lich des Hono­rars.
    2. Art und Umfang der Leis­tun­gen, die von der betriebs­werk GmbH zu erbrin­gen sind, sind im Ange­bot oder Ver­trag, der dem Auf­trag zugrun­de liegt, schrift­lich ver­ein­bart.
    3. Der Leis­tungs­um­fang wird von der betriebs­werk GmbH im Rah­men des Pro­jekt­um­fan­ges genau defi­niert. Ände­run­gen des Auf­trags bedür­fen der schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung, um Gegen­stand des vor­lie­gen­den Ver­trags­ver­hält­nis­ses zu wer­den. Ergän­zun­gen des Auf­tra­ges sind grund­sätz­lich als geson­der­ter Auf­trag zu wer­ten und wer­den zu gegen­wär­ti­gem Tages­ho­no­rar in Rech­nung gestellt.
    4. Neben­ab­re­den, Zusa­gen und sons­ti­ge Erklä­run­gen der Mit­ar­bei­ter der betriebs­werk GmbH oder ihrer Sub­auf­trag­neh­mer sind nur dann bin­dend, wenn sie von der Geschäfts­lei­tung betriebs­werk GmbH schrift­lich bestä­tigt wer­den. Dies gilt auch für die Abän­de­rung die­ser Klau­sel.
    5. Die betriebs­werk GmbH ver­pflich­tet sich zur ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung des ihr erteil­ten Auf­trags nach den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik, den Grund­sät­zen der Wirt­schaft­lich­keit und mit der von ihr als Fach­mann zu erwar­ten­den Sorg­falt.
    6. Die betriebs­werk GmbH kann zur Ver­trags­er­fül­lung ande­re ent­spre­chend Befug­te her­an­zie­hen. Die betriebs­werk GmbH ist jedoch ver­pflich­tet, den Auf­trag­ge­ber schrift­lich zu ver­stän­di­gen und dem Auf­trag­ge­ber die Mög­lich­keit ein­zu­räu­men, die­ser Auf­trags­er­tei­lung an einen Drit­ten bin­nen 10 Tagen zu wider­spre­chen.
    7. Bei münd­li­cher Auf­trags­er­tei­lung sen­det betriebs­werk GmbH eine Auf­trags­be­stä­ti­gung zu, wel­che rechts­ver­bind­lich ist, sofern nach 3 Tagen kein schrift­li­cher Ein­spruch sei­tens des Auf­trag­ge­bers erfolgt ist.
    8. Auf­trä­ge kön­nen von Sei­ten der betriebs­werk GmbH jeder­zeit ohne Anga­be von Grün­den abge­lehnt wer­den.
  1. Ver­zug, Gewähr­leis­tung und Scha­den­er­satz
    1. Die von der betriebs­werk GmbH ange­ge­be­nen Auf­trags­fris­ten sind unver­bind­lich, es sei denn, deren Ver­bind­lich­keit ist aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart.
    2. Sofern die betriebs­werk GmbH eine ver­bind­li­che Auf­trags­frist aus Grün­den, die sie zu ver­tre­ten hat, über­schrei­tet und dadurch in Ver­zug gerät, ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, soweit er wegen des Ver­zu­ges einen Scha­den erlit­ten hat, eine Ver­zugs­ent­schä­di­gung für jede voll­ende­te Woche Ver­zug von 1 % des auf­grund die­ses Ver­zu­ges rück­stän­di­gen Auf­trags­wer­tes bis zu ins­ge­samt höchs­tens 25 % des auf­grund des Ver­zu­ges rück­stän­di­gen Auf­trags­wer­tes gel­tend zu machen. Weit­ge­hen­de Scha­dens­er­satz­an­sprü­che und ins­be­son­de­re auch sol­che wegen indi­rek­ter und/oder Fol­ge­schä­den sind aus­ge­schlos­sen.
    3. Die Gewähr­leis­tung der betriebs­werk GmbH umfasst nur die bei ihr gemäß Punkt 3.2 aus­drück­lich in Auf­trag gege­be­nen Leis­tun­gen.
    4. Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che kön­nen nur nach Män­gel­rü­ge erho­ben wer­den, die aus­schließ­lich durch ein­ge­schrie­be­nen Brief bin­nen 14 Tagen ab Über­ga­be der Leis­tung oder Teil­leis­tung zu erfol­gen hat.
    5. Ansprü­che auf Ver­bes­se­rung bzw. Nach­trag des Feh­len­den sind von der betriebs­werk GmbH inner­halb ange­mes­se­ner Frist, die im All­ge­mei­nen ein Drit­tel der für die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges ver­ein­bar­ten Frist betra­gen soll, zu erfül­len. Ein Anspruch auf Ver­spä­tungs­scha­den kann inner­halb die­ser Frist nicht gel­tend gemacht wer­den. Im Übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen des Gewähr­leis­tungs­rechts.
  1. Rück­tritt vom Ver­trag
    1. Ein Rück­tritt vom Ver­trag ist nur aus wich­ti­gem Grund zuläs­sig.
    2. Bei Ver­zug der betriebs­werk GmbH mit einer Leis­tung ist ein Rück­tritt des Auf­trag­ge­bers erst nach Set­zen einer ange­mes­se­nen Nach­frist mög­lich; die Nach­frist ist mit ein­ge­schrie­be­nem Brief zu set­zen. Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen Nicht­er­fül­lung kann der Auf­trag­ge­ber nur dann gel­tend machen, wenn der Scha­den auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit beruht. Wei­ters sind Ansprü­che wegen indi­rek­ter und/oder Fol­ge­schä­den aus­ge­schlos­sen.
    3. Bei Ver­zug des Auf­trag­ge­bers bei einer Teil­leis­tung oder einer ver­ein­bar­ten Mit­wir­kungs­tä­tig­keit, der die Durch­füh­rung des Auf­trags durch die betriebs­werk GmbH unmög­lich macht oder erheb­lich behin­dert, ist die betriebs­werk GmbH zur Legung von Zwi­schen­ho­no­ra­ren und/ oder zum Ver­trags­rück­tritt berech­tigt.
    4. Bei berech­tig­tem Ver­trags­rück­tritt behält die betriebs­werk GmbH den Anspruch auf das ver­ein­bar­te Hono­rar, eben­so bei unbe­rech­tig­tem Rück­tritt des Auf­trag­ge­bers. § 1168 ABGB fin­det Anwen­dung. Bei berech­tig­tem Rück­tritt oder Abbruch des Auf­trag­ge­bers sind von die­sem die von der betriebs­werk GmbH erbrach­ten Leis­tun­gen bis zu die­sem Zeit­punkt ange­mes­sen zu hono­rie­ren.
    5. Erfolgt ein Auf­trag bedingt mit einer För­der­zu­sa­ge, ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber bei der Ein­rei­chung der För­de­rung mit­zu­wir­ken. Unter­lässt der Auf­trag­ge­ber die Mit­wir­kung, so gel­ten die Richt­li­ni­en gemäß Punkt 5.4.
  1. Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers
    1. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, alle am Pro­jekt betei­lig­ten Mit­ar­bei­ter vor­ab zu infor­mie­ren und die­se anzu­wei­sen die von der betriebs­werk GmbH erfor­der­ten Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen voll­stän­dig und zeit­ge­recht zu über­mit­teln.
    2. Die akti­ve Mit­wir­kung und Mit­ar­beit des Auf­trag­ge­bers sowie der das Pro­jekt im Unter­neh­men betref­fen­den Per­so­nen wird vor­aus­ge­setzt.
    3. Der Auf­trag­ge­ber ist ange­hal­ten orga­ni­sa­to­ri­sche Rah­men­be­din­gun­gen zu schaf­fen, die ein mög­lichst rasches und unge­stör­tes Arbei­ten ermög­li­chen.
    4. Soll­ten feh­len­de oder fal­sche Infor­ma­tio­nen einen zusätz­li­chen Zeit­auf­wand gene­rie­ren, so wird die­ser geson­dert in Rech­nung gestellt.
    5. Soll­ten benö­tig­te Unter­la­gen oder Per­so­nen sowie Vor­be­rei­tungs­ar­bei­ten zum betref­fen­den Ter­min nicht ver­füg­bar sein und kön­nen in die­ser Zeit kei­ne ande­ren das Pro­jekt betref­fen­den Arbei­ten von der betriebs­werk GmbH durch­ge­führt wer­den, so kann die­ser Zeit­auf­wand zusätz­lich in Rech­nung gestellt wer­den.
  1. Hono­rar
    1. Für die Berech­nung der Leis­tun­gen gel­ten die im jewei­li­gen Ange­bot ange­ge­be­nen Leis­tungs- oder Fest­prei­se.
    2. Die Ent­gel­te sind nach Erhalt der Rech­nung ohne Abzü­ge zur Zah­lung fäl­lig, soweit kei­ne ander­wei­ti­ge Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de.
    3. Die Ver­zugs­zin­sen betra­gen 12 % p.a.. Stich­tag für die Berech­nung der Ver­zugs­zin­sen bei Zah­lungs­ver­zug ist das Rech­nungs­da­tum.
    4. An Mahn­spe­sen wer­den mit der 2. Mah­nung € 15,- ver­rech­net. Erfolgt danach kein Zah­lungs­ein­gang bis zum fest­ge­leg­ten Zeit­punkt, wird die For­de­rung einem Inkas­so­dienst über­ge­ben, sämt­li­che damit zusam­men­hän­gen­de Kos­ten sind vom Auf­trag­ge­ber zu tra­gen.
    5. Ange­ge­be­nen Hono­rar­be­trä­ge sind net­to, die Umsatz­steu­er (Mehr­wert­steu­er) ist nicht ent­hal­ten, die­se ist geson­dert vom Auf­trag­ge­ber zu bezah­len.
    6. Soll­te ein Erfolgs­ho­no­rar ver­ein­bart sein, ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet die schrift­lich bekannt­ge­ge­be­nen Vor­ga­ben der BETRIEBS­werk GmbH ein­zu­hal­ten und benö­tig­te Unter­la­gen bereit­zu­stel­len. Bei Nicht­um­set­zung und infol­ge von Aus­blei­ben einer posi­ti­ven Zer­ti­fi­zie­rung ist die betriebs­werk GmbH berech­tigt das Hono­rar in Rech­nung zu stel­len.
    7. Wir behal­ten uns das Recht vor, offe­ne For­de­run­gen an Drit­te abzu­tre­ten.
  1. Haf­tung
    1. För­de­run­gen müs­sen beim jewei­li­gen För­der­ge­ber bean­tragt wer­den. Es gel­ten die Richt­li­ni­en des jewei­li­gen För­der­ge­bers. Die betriebs­werk GmbH über­nimmt kei­ne Haf­tung, dass der Auf­trag­ge­ber die bean­trag­te För­de­rung erhält oder aus­be­zahlt bekommt.
    2. Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen gegen­über der betriebs­werk GmbH sind aus­ge­schlos­sen. Als Aus­nah­me gilt Vor­satz.
  1. Erfül­lungs­ort
    1. Erfül­lungs­ort für alle Büro­leis­tun­gen ist Wien.
  1. Geheim­hal­tung, Urhe­ber­recht
    1. Die betriebs­werk GmbH ist zur Geheim­hal­tung aller vom Auf­trag­ge­ber erteil­ten Infor­ma­tio­nen ver­pflich­tet, sofern sie die­ser nicht schrift­lich von die­ser Ver­pflich­tung ent­bin­det.
    2. Die betriebs­werk GmbH ist auch zur Geheim­hal­tung ihrer Tätig­keit für den Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, wenn und solan­ge der Auf­trag­ge­ber an die­ser Geheim­hal­tung ein berech­tig­tes Inter­es­se hat.
    3. Die betriebs­werk GmbH behält sich die Urhe­ber­rech­te an den von ihr erstell­ten Unter­la­gen wie Berich­te, Gut­ach­ten, Tech­ni­sche Unter­la­gen, Plä­ne, Hand­bü­cher, Ver­fah­rens­an­wei­sun­gen, Pro­zess­an­wei­sun­gen, For­mu­la­re und dgl. vor. Die Beauf­tra­gung der betriebs­werk GmbH berech­tigt zur Ver­wen­dung die­ser Doku­men­te wäh­rend der gesam­ten Pro­jekt­lauf­zeit. Jede gänz­li­che oder teil­wei­se Ver­öf­fent­li­chung ist nur mit schrift­li­cher Zustim­mung der betriebs­werk GmbH zuläs­sig; eben­so die Wei­ter­ga­be an Drit­te.
    4. Bera­tungs­un­ter­la­gen und Unter­la­gen für Manage­ment­sys­te­me sind das geis­ti­ge Eigen­tum der betriebs­werk GmbH.
  1. Rechts­wahl, Gerichts­stand
    1. Für Ver­ein­ba­run­gen und Strei­tig­kei­ten zwi­schen Auf­trag­ge­ber und der betriebs­werk GmbH kommt aus­schließ­lich öster­rei­chi­sches mate­ri­el­les Recht unter Aus­schluss des Inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts­ge­set­zes (IPR‑G) und des UNO-Kauf­manns­ab­kom­mens zur Anwen­dung.
    2. Für alle Strei­tig­kei­ten wird die Zustän­dig­keit des sach­lich zustän­di­gen Gerichts in Wien ver­ein­bart.
    3. Falls ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam wer­den, betrifft dies die Wirk­sam­keit der ver­blei­ben­den Bestim­mun­gen nicht. Die unwirk­sa­me Geschäfts­be­din­gung ist durch eine Wirk­sa­me zu erset­zen. Falls Lücken vor­han­den sind, sind die­se sinn­ge­mäß zu schlie­ßen.